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reiserecht
rechtsanwälte
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Reiserecht, alles zum Thema Reiserecht.
Um
Ansprüche gegen Reiseveranstalter geltend
machen zu können, muss ein Reisemangel oder
mehrere Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt
dies § 651c Absatz 1.
“Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass
sie die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen
aufheben oder mindern.”
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Wann liegt ein
Reisemangel vor ?
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn
Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was
Sie üblicherweise aufgrund der Angaben im
Katalog erwarten konnten. Hierbei geltend
für ein 5-Sterne-Hotel natürlich andere
Maßstäbe als für eine Billigreise. Zu
beachten ist hierbei jedoch immer, dass die
Angaben im Katalog geschönt dargestellt
werden dürfen.
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Was ist bei einem
Mangel zu tun ?
Wenn am Urlaubsort Mängel auftauchen, wenden
Sie sich unverzüglich an die örtliche
Reiseleitung. Es reicht nicht, erst nach dem
Urlaub etwas zu unternehmen ! Oft lassen
sich Mängel nämlich direkt vor Ort
beseitigen.
Warten Sie nicht, bis der Reiseleiter wieder
seine Sprechstunde in ihrem Hotel abhält,
versuchen Sie ihn telefonisch zu erreichen.
In den meisten Hotels finden sich
Informationsordner oder -tafeln ihres
Reiseveranstalters. Dort steht in der Regel
die Anschrift und Telefonnummer Ihres
Reiseleiters.
Achtung: Beschwerden beim Hotel sind
rechtlich irrelevant !
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Wie zeige ich den
Mangel richtig an ?
Die Mängelanzeige kann grundsätzlich formlos
erfolgen. Es ist aber aus
Beweissicherungsgründen ratsam, ein
schriftliches Mängelprotokoll zu erstellen,
welches die zu erhebenden Mängelrügen im
einzelnen darstellt. Auf ein Mangelprotokoll
haben Sie aber keinen gesetzlichen Anspruch.
Es ist zu empfehlen, die Mängel schriftlich
anzuzeigen (Kopie anfertigen), oder aber die
Mängelrüge in Gegenwart von Zeugen darzutun.
Der Zeuge sollte nach Möglichkeit nicht der
Ehegatte oder Mitreisende, sondern ein
andere Hotelgast sein. Lassen Sie sich die
Abgabe des Mängelprotokolls bestätigen.
Ferner müssen Sie dem Reiseveranstalter eine
angemessene Frist setzen, in der dieser die
Möglichkeit hat, die von Ihnen aufgeführten
Mängel zu beseitigen.
Sollte der Mangel die fehlende Reiseleitung
vor Ort sein, so schreiben Sie am Besten den
Reiseveranstalter in Deutschland, am Besten
per Telefax, an.
Die Mängelanzeige ist nur dann ausnahmsweise
nicht notwendig, wenn eine Reiseleitung
fehlt, die Abhilfe unmöglich ist, der
Veranstalter vor oder nach Reisebeginn den
Mangel kennt oder die Mangelsituation z. B.
wegen falscher Objektbeschreibung im Katalog
selbst herbeigeführt hat.
Achtung: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe
unter Fristsetzung verlangen, kann es sein,
dass Sie in Deutschland dann keine Rechte
auf Minderung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung geltend machen können.
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Wie sichere ich
Beweise ?
Sollten Sie nach Reiseende Ihre Ansprüche
gerichtlich geltend machen müssen, so ist es
wichtig, dass sie dem Gericht substantiiert
vortragen können, worin die Mängel genau
bestanden. Aus diesem Grund ist es ratsam,
wenn möglich, Fotos oder Videoaufnahmen zu
fertigen. Schreiben Sie sich ferner die
Adressen von Zeugen auf, die den Mangel
ebenso mitbekommen haben, wie Sie. Unter
Umständen bestätigt Ihnen auch der
Reiseleiter vor Ort den Mangel schriftlich.
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Fristen
Wenn Sie wieder zu Hause sind, gilt es
wichtige Fristen einzuhalten, um die
Ansprüche zu wahren.
Ansprüche gegenüber
dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen
eines Monats nach der
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter angemeldet haben.
Versäumen Sie diese Frist, so haben Sie
keine Ansprüche mehr. Beschreiben Sie den
Mangel genau und machen deutlich, dass Sie
eine Minderung oder Schadensersatz begehren.
Die Summe brauchen Sie nicht zu beziffern.
Senden Sie das Schreiben am Besten mit einem
Einschreiben per Rückschein an den
Reiseveranstalter. Ideal wäre es auch eine
dritte Person las Zeugen benennen zu können,
die bezeugen kann, dass Sie das
Anspruchsschreiben eingetütet und auch zur
Post gebracht haben. Nur so können Sie
beweisen, dass der Reiseveranstalter das
Anspruchsschreiben erhalten hat. Wenn der
Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie
binnen 2 Jahren nach dem ordnungsgemäßen
Ende der Reise entweder eine Klage oder
einen Mahnbescheid beim zuständigen
Gericht einreichen, sonst sind Ihre
Ansprüche verjährt. Nicht berechnet wird
hierbei die Frist, von der Anmeldung des
Anpruches beim Reiseveranstalter bis zur
schriftlichen Zurückweisung. Da es noch zu
anderen Fristverschiebungen kommen kann,
sollten Sie entweder rechtzeitig einen
Anwalt aufsuchen bzw. die Klage
vorsichtshalber eher einreichen.
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