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Veranstalter darf Reise-Schwerpunkt nicht verändern

Touristen müssen sich nicht damit zufrieden geben, wenn der Reiseveranstalter den Schwerpunkt ihrer Urlaubsreise verändert. Wenn sich das Unternehmen in den Allgemeinen Reisebedingungen eine Änderung des Reiseablaufs vorbehält, so darf dies nur Details des Programms betreffen, entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 319 C 132/01).

Im verhandelten Fall ging es den Angaben zufolge um eine Ägypten-Reise, zu der laut Katalog auch eine achttägige Nilkreuzfahrt gehörte. Im Land angekommen, erfuhr der spätere Kläger jedoch, dass die Kreuzfahrt um eineinhalb Tage verkürzt worden sei.

Der Mann verlangte Geld zurück und erhielt Recht: Angesichts der Vielzahl von Ägypten-Reisen, die auf dem Markt angeboten werden, sei die Frage, wie viele Tage auf einem Nil-Schiff verbracht werden, ein «für die Buchung entscheidendes Motiv», befand der Richter. Weil auf Grund der Kreuzfahrt-Verkürzung an zwei Tagen auch kein Mittagessen und Abendbrot zur Verfügung gestellt wurde, hielt das Gericht eine Reisepreisminderung von 80 Prozent für jeden der beiden betroffenen Tage für angemessen.

 

 

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