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Reiseveranstalter haftet nicht für vergessenes Handgepäck

Vergisst ein Urlauber einen Teil seines Handgepäcks im Bus vom Flughafen zum Hotel, ist im Verlustfall nicht der Reiseveranstalter haftbar zu machen. Entsprechend können weder eine Reisepreisminderung noch ein Schadensersatz geltend gemacht werden, entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 2524/01 (21)). Das berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Bei dem verhandelten Fall hatte die Frau des Klägers nach der Rückkehr von einer Rundreise im Bus vom Flughafen zum Hotel einen Rucksack vergessen. Dieser ging daraufhin verloren. Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten der verloren gegangenen Gegenstände. Die Richter lehnten die Klage als ungegründet ab. Der Reisende sei verpflichtet gewesen, auf sein Handgepäck selbst zu achten. Es im Bus zu vergessen, sei als grobes Eigenverschulden zu werten.

 

 

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