Vergisst ein Urlauber einen Teil seines
Handgepäcks im Bus vom Flughafen zum Hotel, ist im Verlustfall
nicht der Reiseveranstalter haftbar zu machen. Entsprechend können
weder eine Reisepreisminderung noch ein Schadensersatz geltend gemacht
werden, entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 2524/01 (21)).
Das berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Bei dem verhandelten Fall hatte die Frau des Klägers nach der Rückkehr
von einer Rundreise im Bus vom Flughafen zum Hotel einen Rucksack
vergessen. Dieser ging daraufhin verloren. Der Kläger verlangte
eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe von 50
Prozent der Anschaffungskosten der verloren gegangenen Gegenstände.
Die Richter lehnten die Klage als ungegründet ab. Der Reisende sei
verpflichtet gewesen, auf sein Handgepäck selbst zu achten. Es im
Bus zu vergessen, sei als grobes Eigenverschulden zu werten.