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Ersatzurlaub verringert Schadenersatzanspruch

 Wenn ein Reisekunde einen Ersatzurlaub anstelle einer ausgefallenen Reise antritt, verringert er damit seinen Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Der Kläger hatte als gewissen Ersatz für eine gebuchte, aber ausgefallene vierwöchige Erlebnisreise nach Australien einen zweiwöchigen Urlaub in Tirol verbracht (Az.: 31 C 3260/01-16).

Die Australien-Reise hatte ohne Verschulden des Klägers nicht stattgefunden, weil der Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt im Oktober 2001 Pleite gegangen war.

Der Kläger beanspruchte vor Gericht den in solchen Fällen üblichen Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von vier Wochen. Das Gericht zog davon aber den zweiwöchigen Ersatzurlaub in Tirol ab und sprach dem Kläger den halben Betrag von rund 900 Euro als Schadenersatz für die zwei Wochen Resturlaubszeit zu, die er zu Hause verbracht hatte.

Im Urteil gestand das Gericht dem Kläger zwar zu, dass Urlaub in Tirol nicht mit einer Erlebnisreise durch Australien vergleichbar und insofern kein vollwertiger Ersatz sei. Jedoch könne der Aufenthalt in Tirol auch nicht als nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gewertet werden. Deshalb bestehe für diese Zeit kein Anspruch auf Schadenersatz.

Quelle dpa

 

 

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