Eine Unterbringung in einem Hotel
rund 100 Kilometern vom gebuchten Zielort entfernt ist ein Reisemangel. Sind
zudem die Bewegungsmöglichkeiten wegen einer Naturkatastrophe eingeschränkt,
rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises um 35 Prozent. Dies entschied
das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1138/99), wie die Zeitschrift «ReiseRecht
aktuell» berichtet.
Kündigt der Urlauber die Reise
daraufhin gleich nach Ankunft am Urlaubsort, muss der Reiseveranstalter sogar für
eine schnelle Rückreisemöglichkeit sorgen und noch mehr Geld zurückerstatten.
In dem verhandelten Fall hatte
der Kläger eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Schon am
Flughafen hatte er erfahren, das sein Hotel von einem Wirbelsturm zerstört
worden war. Die Straßen zu dem 100 Kilometer entfernt liegendem Ersatz-Hotel
waren wegen des Unwetters weitgehend unpassierbar geworden. Dass der Kläger
gleich nach seiner Ankunft einen sofortigen Rückflug verlangt hatte, sei als Kündigung
des Reisevertrages zu verstehen, so die Richter. Daher sei der Veranstalter zu
einer unverzüglichen Rückbeförderung verpflichtet gewesen.