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Ersatzhotel darf nicht weit entfernt sein

Eine Unterbringung in einem Hotel rund 100 Kilometern vom gebuchten Zielort entfernt ist ein Reisemangel. Sind zudem die Bewegungsmöglichkeiten wegen einer Naturkatastrophe eingeschränkt, rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises um 35 Prozent. Dies entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1138/99), wie die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

Kündigt der Urlauber die Reise daraufhin gleich nach Ankunft am Urlaubsort, muss der Reiseveranstalter sogar für eine schnelle Rückreisemöglichkeit sorgen und noch mehr Geld zurückerstatten.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Schon am Flughafen hatte er erfahren, das sein Hotel von einem Wirbelsturm zerstört worden war. Die Straßen zu dem 100 Kilometer entfernt liegendem Ersatz-Hotel waren wegen des Unwetters weitgehend unpassierbar geworden. Dass der Kläger gleich nach seiner Ankunft einen sofortigen Rückflug verlangt hatte, sei als Kündigung des Reisevertrages zu verstehen, so die Richter. Daher sei der Veranstalter zu einer unverzüglichen Rückbeförderung verpflichtet gewesen.

 

 

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